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A. Allgemeine
Bestimmungen
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Gegenstand
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Art. 1 Dieses Reglement regelt die
Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Rekurskommission.
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Grundsatz
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Art. 2 1 Die Rekurskommission informiert offen und transparent.
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2 Die
Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission ist für die Information
zuständig, es sei denn, dieses Reglement lege eine andere Zuständigkeit fest.
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B. Information von
Amtes wegen
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Website
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Art. 3 1 Die Rekurskommission
betreibt eine Website. Auf dieser informiert sie über ihre Zusammensetzung
und ihre Tätigkeit.
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2 Auf
der Website veröffentlicht sie namentlich ihre Entscheide (Art. 5), ihre
Reglemente und ihre Geschäftsberichte.
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Verkünden von
Entscheiden
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Art. 4 1 Die Rekurskommission legt alle Entscheide im Dispositiv mit
Rubrum während 30 Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen
öffentlich auf (Art. 42 VGG).
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3 Die
öffentliche Auflage erfolgt am Sitz des Präsidiums.
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Veröffentlichung
von Entscheiden
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Art. 5 1 Die Rekurskommission veröffentlicht ihre Entscheide kostenlos auf
ihrer Website im Internet. Die Entscheide werden zudem juristischen Zeitschriften
oder Informationsangeboten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
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2 Veröffentlicht
werden die materiellen Entscheide und die Prozessentscheide, die für die
Öffentlichkeit von Interesse sind.
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3 Über
die Veröffentlichung entscheidet der Spruchkörper.
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Anonymisierung
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Art. 6 1 Die
öffentliche Auflage der Entscheide erfolgt grundsätzlich in nicht
anonymisierter Form. Eine Anonymisierung erfolgt, soweit sie zum Schutz der
Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten
ist.
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2 Die Veröffentlichung
der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form. Auf eine
Anonymisierung kann insbesondere verzichtet werden, soweit Namen der Parteien
bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutzwürdigen Interessen berührt
werden, die Parteien mit der Bekanntgabe einverstanden sind oder eine
staatliche Lotteriegesellschaft Partei ist.
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3 Über
die Anonymisierung entscheidet der Spruchkörper.
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C. Information auf
Anfrage
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Art. 7 1 Für die Information auf Anfrage gilt die Gesetzgebung des Bundes
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung sinngemäss.
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2 Für
den Erlass von Verfügungen über den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist die
Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission zuständig.
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3 Für
die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts.[2]
Soweit dieses keine Bestimmungen enthält, richten sich die Gebühren nach dem
Gebührentarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung des Bundesrates vom 24.
Mai 2006.[3]
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D. Gerichtsberichterstattung
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Grundsatz
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Art. 8 Wer über die Rechtsprechung der Rekurskommission
Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren
Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre Rücksicht zu nehmen.
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Dienstleistungen der Rekurskommission
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Art. 9 Journalistinnen und Journalisten, die
sich über eine gültige Akkreditierung bei einem letztinstanzlichen kantonalen
Gericht oder bei einem Gericht des Bundes ausweisen, erhalten auf Anfrage
folgende Dienstleistungen:
a
die Mitteilung der Termine, an denen
öffentliche Sitzungen stattfinden;
b
die Bekanntgabe des Sachverhalts von
Geschäften, die für eine öffentliche Parteiverhandlung oder Urteilsberatung
traktandiert sind;
c
die Zustellung der Entscheide, die aus
Sicht der Journalisten und Journalistinnen oder nach Auffassung der
Rekurskommission für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind;
d
die Mitteilung über den Verfahrensstand
(aufschiebende Wirkung, Sistierung, Wiederaufnahme), soweit die Verfahrensleitung
das Einverständnis erteilt;
e
die Zustellung von Pressemitteilungen.
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E. Schlussbestimmung
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Inkrafttreten
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Art. 8 Dieses Reglement tritt mit der
Genehmigung der Änderung des GRegl RK vom 8. November 2008 durch die Fachdirektorenkonferenz
Lotteriemarkt und Lotteriegesetz in Kraft.
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