|
A. Allgemeine
Bestimmungen
|
|
|
Vizepräsidium und Konstituierung
|
Art. 1 1 Die Rekurskommission wählt
eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sie oder er vertritt das
Präsidium, soweit dieses wegen Ausstandes, Rücktritts oder aus anderen
Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
|
|
2 Ist
auch das Vizepräsidium verhindert, obliegen die Aufgaben des Präsidiums dem
amtsältesten Kommissionsmitglied oder bei gleicher Amtsdauer dem nach
Lebensjahren ältesten Kommissionsmitglied.
|
|
3 Die
Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
|
|
|
Sitz
|
Art. 2 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in
Bern. Sie kann Sitzungen auch an anderen Orten durchführen.
|
|
|
Verwaltung der
Rekurskommission
|
Art. 3 1 Das Präsidium ist zuständig für die Verwaltungsaufgaben der Rekurskommission.
Es hat namentlich den Geschäftsverlauf administrativ sicher zu stellen, den
jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und die Rechnung zu führen.
|
|
2 Budget,
Jahresrechnung und Geschäftsbericht sind von der Rekurskommission zu
beschliessen und der Fachdirektorenkonferenz zur Genehmigung zu unterbreiten.
|
|
3 Die
Rekurskommission bestimmt für ihre Aufgaben ein juristisches Sekretariat. Die
Aktenablage erfolgt beim Sekretariat.
|
|
|
Information
|
Art. 3a Für die Informationstätigkeit der
Rekurskommission gilt Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG)[1]
sinngemäss.
|
|
|
|
B.
Beschwerdeverfahren
|
|
|
Allgemeines
|
Art. 4 Bei der Rekurskommission können mit
Beschwerde Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt
auf die Vereinbarung vom 7. Januar 2005 oder auf deren Folgeerlasse getroffen
werden, angefochten werden.
|
|
|
Verfahren
|
Art. 5 1 Die Verfahrensleitung obliegt dem Präsidium.
|
|
2 Es
kann jedes Mitglied als Referenten bestimmen.
|
|
3 Das
Sekretariat der Rekurskommission arbeitet einen Antrag zuhanden des
Referenten aus.
|
|
4 Im
Übrigen gilt für das Verfahren Art. 23 der interkantonalen Vereinbarung vom 7.
Januar 2005.
|
|
|
Beschlussfähigkeit
|
Art. 6 1 Die Beschlüsse werden von der Gesamtkommission getroffen.
|
|
2 Ist
die Rekurskommission namentlich aus Ausstandsgründen nicht mehr
beschlussfähig, sind die von der Fachdirektorenkonferenz gewählten Ersatzleute
beizuziehen.
|
|
3 Die
Beschlüsse sind durch das Präsidium und das Sekretariat zu unterzeichnen.
|
|
|
Sprache
|
Art. 7 Die Beschlüsse der Rekurskommission
werden in der Sprache der angefochtenen Verfügungen gefällt.
|
|
|
|
C. Rechnungswesen
|
|
|
Entschädigung
|
Art. 8 1
Die Entschädigung für die Mitglieder der Rekurskommission
für das Studium der Beschwerdeakten, das Verfassen von Anträgen zur Berichterstattung,
die Teilnahme an Sitzungen (einschliesslich Reisezeit) sowie die administrativen
Arbeiten beträgt 200 Franken pro Stunde.
|
|
2 Die
Entschädigung für das Sekretariat beträgt 150 Franken pro Stunde.
|
|
|
Reisespesen und andere Auslagen
|
Art. 9 1 Für Reisen werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs erster
Klasse vergütet.
|
|
2 Die
weiteren notwendigen Auslagen werden gemäss den effektiven Kosten
entschädigt.
|
|
|
Abrechnung
|
Art. 10 1 Die Mitglieder und das Sekretariat sind verpflichtet, ihre
Arbeitsstunden und Auslagen getrennt nach den Beschwerdefällen und den allgemeinen,
nicht fallbezogenen Arbeiten zu erfassen.
|
|
2 Sie
reichen dem Präsidium ihre Zusammenstellung der Entschädigungen für
Arbeitsstunden und Auslagen ein:
a
für jeden Beschwerdefall im Zeitpunkt des
Entscheides;
b
für die allgemeinen, nicht fallbezogenen
Arbeiten auf Jahresmitte und am Jahresende.
|
|
|
Rechnungsführung
|
Art. 11 1 Das Präsidium führt die Rechnung der Rekurskommission.
|
|
2 Zur
Rechnungsführung gehört namentlich:
a Erstellen
eines Jahresbudgets;
b Erstellen
der Jahresrechnung;
c Entschädigung
der Mitglieder der Rekurskommission;
d Inkasso
der Verfahrenskosten;
e Rechnungsstellung
an die Lotterie- und Wettkommission betreffend die ungedeckten Kosten der
Rekurskommission.
|
|
3 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
D. Schlussbestimmung
|
|
|
Inkrafttreten
|
Art. 12 Dieses Geschäftsreglement tritt mit
der Genehmigung durch die Fachdirektorenkonferenz in Kraft.
|
|
|